Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.05.2022 (aktuelle Fassung des Vereinsregisters)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 23. Mai 1970 gegründete Verein führt den Namen “ Tennis-Club Blau-Weiß Beuel e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Bonn-Beuel.
- Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
- Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
- Der Verein führt die Tradition des am 09.06.1962 gegründeten und am 19.05.1970 aufgelösten Vereins des gleichen Namens fort.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein pflegt und fördert den Tennissport. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Jede politische und konfessionelle Tätigkeit innerhalb des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 3 Vereinsorgane
Mitgliederversammlung, Vorstand, Ehrenrat.
§ 4 Mitgliederversammlung und Beschlussfassungen
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 30. Juni statt. Zu ihr sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt an die dem Verein zuletzt benannte E-Mail-Adresse des Mitglieds; ihre Absendung per E-Mail reicht aus. Mitglieder sind verpflichtet, Adressänderungen der E-Mail-Adresse dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung).
- Der Vorstand beschließt bei Bedarf eine „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ bzgl. technischer und organisatorischer Maßnahmen. für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
- Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderungen und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Bekanntgabe für alle Mitglieder verbindlich.
- Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihrer Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
- Jedes Mitglied kann schriftlich beantragen, dass ein von ihm bezeichneter Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Antrag mit kurzer Begründung muss mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
- Über Sachverhalte, die nicht in der nach Nr. 1 veröffentlichten bzw. in der nach Nr. 2 erweiterten Tagesordnung stehen, kann die Versammlung nicht beschließen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet – soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme von Nr.5 – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Neuwahl des Gesamtvorstands bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Protokolle sind durch den 1. Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 5 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen
- auf Beschluss des Vorstandes oder auf Beschluss des Ehrenrates
- auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 25 Mitgliedern oder von mindestens 20% der Mitglieder.
- Für ihre Durchführung gilt § 4 entsprechend.
§ 6 Vorstand
- Der Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich geleitet. Der Ehrenrat kann mehrheitlich beschließen, einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern jeweils eine pauschale Zuwendung bis zur Höhe der in § 3 Absatz 26a Einkommenssteuergesetz geregelten sog. Ehrenamtspauschale zu machen.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. als stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sportwart, Jugendwart, Schriftführer und Kassenführer.
- Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins nach innen und außen ist der 1. Vorsitzende berechtigt, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Sportwart. Die übrigen Mitglieder des Vorstands können den Verein jeweils nur zusammen mit dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung entsprechend Satz 1, vertreten.
- Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren in getrennten Wahlgängen auf Antrag per Stimmzettel von der Mitgliederversammlung gewählt. Einem Mitglied des Vorstandes kann unabhängig vom Inhalt der Tagesordnung mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung, mindestens mit 25 stimmberechtigten Mitgliedern, das Vertrauen entzogen werden. Es gilt damit als abgesetzt. Für den Rest der Amtszeit wählt die Mitgliederversammlung sofort ein neues Vorstandsmitglied.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus anderen Gründen aus oder ist es dauernd verhindert, kann der Vorstand mit 2/3 der Stimmen der verbliebenen Vorstandsmitglieder einen vorläufigen Amtsträger aus dem Vorstand oder aus der Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen. Für diesen Fall wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. - Der Kassenführer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat über alle Kassenvorgänge Buch zu führen, den 1. Vorsitzenden regelmäßig zu unterrichten und zum Ende des Jahres einen Kassenbericht zu fertigen.
- Der Vorstand haftet aus seinen Handlungen nicht mit seinem Privatvermögen. Seine Haftung wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.
- Der Vorstand erlässt eine Platzordnung, eine Spielordnung, eine Gästespielordnung und ggf. weitere Ordnungen.
§ 7 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen.
- Er ist neben den in dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten für die Schlichtung vereinsinterner Streitigkeiten der Mitglieder untereinander zuständig. Er wird nur tätig auf schriftlichen Antrag. Scheitert eine gütliche Beilegung, macht er dem Vorstand einen Entscheidungsvorschlag.
- Die Mitglieder des Ehrenrates werden für die Dauer von 3 Jahren wie die Vorstandsmitglieder gewählt.
- Bei Ausscheiden, Verhinderung, Befangenheit eines Mitglieds des Ehrenrates bestimmen die verbleibenden Mitglieder bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung bzw. bis zum Wegfall des Hindernisses bzw. der Befangenheit ein Mitglied des Vereins zum vorläufigen Mitglied des Ehrenrates.
§ 8 Sitzungen des Vorstandes und des Ehrenrates
- Eine Sitzung des Vorstands wird formlos vom 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von 2 Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Der Ehrenrat entscheidet intern in vollständiger Besetzung mit einfacher Mehrheit. Ggfls. notwendige Anhörungen von Mitgliedern können durch Beschluss des Ehrenrates einem seiner Mitglieder übertragen werden.
- Die Sitzungen des Vorstandes und des Ehrenrates sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann seine Sitzungen oder Teile davon mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder öffentlich machen.
§ 9 Haftung
Der Vorstand haftet nicht mit seinem Privatvermögen. Der Verein haftet nicht für Sportunfälle und ist für entsprechende Risikoversicherungen nicht zuständig.
§ 10 Mitgliedschaft
- Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
- Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Jahresbeiträge.
- Ein aktives Mitglied wird auf schriftlichen Antrag passives Mitglied, wenn es wegen Berufs (auch den des Ehepartners oder Lebensgefährten), Ausbildung, Wehrpflicht, Ersatzdienstpflicht für mindestens eine Spielsaison dauerhaft vereinsabwesend oder wegen Krankheit oder Schwangerschaft spielunfähig sein wird. Der Antrag ist bis zu dem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Mitgliedsbeitrag fällig wird.
- Passive und fördernde Mitglieder haben das Recht, sich am Vereinsleben zu beteiligen. Sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Sie haben kein Spielrecht. Für passive Mitglieder kann der Vorstand im Einzelfall eine kurzzeitige Spielberechtigung gegen pauschales oder stundenbezogenes Entgelt aussprechen.
- (Jugendliche) Mitglieder – bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres – sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (§12), Tod, Ausschluss (§13), Auflösung des Vereins (§19).
§ 12 Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
Er ist schriftlich zu erklären. Die Erklärung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
§ 13 Ausschluss
Ausschließungsgründe sind:
- grobe Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Satzung oder der vom Vorstand erlassenen Ordnung,
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
- grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,
- Zahlungsverzug bezüglich des Mitgliedsbeitrages um mehr als 3 Monate.
Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Ihm ist Gelegenheit zur Anhörung vor dem Ehrenrat zu geben.
Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
Die Entscheidung ergeht mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates.
§ 14 Beiträge
- Jedes neu eintretende Mitglied hat einen Aufnahmebeitrag zu zahlen.
- Jedes Mitglied hat für die Zeit seiner Mitgliedschaft, unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen, Mitgliedsbeiträge und Umlagen im Voraus zu entrichten.
- Die Höhe der Beiträge, die Zahlungsmodalitäten und die Einteilung in Beitragsgruppen bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. Sie kann auf Antrag des Vorstandes eine zweckgebundene Umlage bis zu 15 % des Jahresbeitrages außerhalb der Beitragsordnung beschließen.
- Der Vorstand kann in Ausnahmefällen – etwa Vereinseintritt nach dem 15. Juli oder sportliche Belange bei personeller Besetzung der Mannschaften – Vergünstigungen hinsichtlich der Beiträge und Zahlungsmodalitäten gewähren.
§ 15 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ohne Beitragspflichten ernannt werden.
§ 16 Gastspieler
Der Vorstand kann vorübergehend anwesenden Nichtmitgliedern für eine begrenzte Zeit das Gastspielrecht einräumen. Die Gastspielgebühren bestimmt der Vorstand in einer Gastspielordnung.
§ 17 Vereinsmittel
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 18 Kassenprüfer
Für das laufende Geschäftsjahr werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer bestellt. Diese haben die Aufgabe, die Kasse des Vereins und die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit einen entsprechenden Bericht vorzulegen. Die Versammlung beschließt jährlich über die Entlastung des Kassenführers nach Vorlage des Prüfungsberichts.
§ 19 Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Es ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, mindestens eine Zustimmung von 25 anwesenden Mitgliedern, erforderlich.
§ 20 Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tennissports oder der Altenhilfe.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 21 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Es ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Darüberhinaus ist der Vorstand entsprechend § 6 Nr. 3 berechtigt, die jeweils geltende Satzung insoweit zu ändern, wie dies ggf. vom Amtsgericht Bonn – Abteilung für Registersachen-und/oder vom zuständigen Finanzamt für die Eintragung in das Vereinsregister bzw. für die Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt wird.
Stand: 17. Mai 2022
Zusatz: Datenschutzklausel
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
Stand: 25. Mai 2018